Auf der Seite 6 im Teil “VI. Umweltverträglichkeitsuntersuchung” der GKM-Antragsunterlagen heißt es zum Thema “Schutzgut Klima” lakonisch:
“Am weltweiten CO2-Ausstoß gemessen, ist der Beitrag des Blocks 9 zur Klimaerwärmung messtechnisch nicht nachweisbar. Der Anteil des geplanten Block 9 an den globalen anthropogen verursachten CO2-Emissionen ist so gering, dass die Bewertung einer Einzelanlage nicht möglich ist. Daher wurden die betriebsbedingten klimatischen Auswirkungen auf den Treibhauseffekt der Atmosphäre durch den CO2-Ausstoß an dieser Stelle nicht bewertet. Daher und weil die CO2-Begrenzung über das TEHG erfolgt, wird sie an dieser Stelle nicht bewertet.”
TEHG=Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
Na also. Klimawandel, Erderwärmung, Poleisschmelze, massive Veränderungen des Ökosystems usw. – ist doch alles unbedeutend. 3.000.000 Tonnen Kohlendioxid jährlich und für weitere 40-50 Jahre zusätzlich in den Mülleimer Atmosphäre. Messtechnisch nicht nachweisbar? Der blanke Hohn!
Und dieser Text in einem Antrag nach § 8 und § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz, in dem es u.a. heißt: “Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können”
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[...] nicht zur Genehmigung und Erörterung. In den Antragsunterlagen wird hierzu lediglich von “betriebsbedingten klimatischen Auswirkungen” gesprochen und keine Angaben [...]